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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

I. Maßgebende Bedingungen, Geltungsbereich

 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers, Jan Rauer electronics, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ und/oder „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

 

1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. Der Auftrag wird für den Auftragnehmer verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmer vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der hier vereinbarten Schriftform genügt unter anderem auch die Übermittlung per E-Mail, soweit diese Erklärungen von der jeweils anderen Vertragspartei in gleicher Textform bestätigt werden.
5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische oder sonstige Leistungsdaten) sowie die entsprechenden Darstellungen des Auftragnehmers zu diesen vorgenannten Angaben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich als verbindlich bezeichnet und/oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung der mitgeteilten Angaben voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und/oder die Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Rechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Gleiches gilt für entsprechende Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt. Diese darf jedoch der Auftragnehmer solchen Dritten zugänglich machen, denen er zulässigerweise Leistungen übertragen hat.
7. Erklärt der Auftraggeber vor Erbringen der Leistung den Rücktritt vom Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle ihm bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu verlangen. Zu diesen Kosten zählen u.a. Projektierungskosten, Bearbeitungskosten für die Erfassung und Betreuung des Auftrages, Fertigungsplanungskosten, Kosten bereits bearbeiteter Ware etc.. Unabhängig hiervon kann der Auftragnehmer jedoch weiterhin Vertragserfüllung verlangen.

 

III. Preise, Preisänderungsvorbehalt, Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie z. B. Schulungen etc. werden gesondert berechnet.
2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro.
3. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für zulässige Teillestungen in Rechnung zu stellen.
4. Bei allen Aufträgen bei denen die Leistung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Leistung an den Auftraggeber weiterzugeben.
5. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei selbständigen Anschlussaufträgen ist der Auftragnehmer nicht gebunden. Etwaige Preisermäßigungen gelten nicht rückwirkend, sondern ausschließlich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der entsprechenden Ermäßigung.
6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, ab Rechnungsdatum, zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % Jahreszinsen zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, bleibt hiervon unberührt.
7. Gebühren und Zuschläge jeglicher Art sowie die Rechnungsbeträge für Mehr- oder Sonderleistungen (siehe III.1) sind nicht skontofähig.
8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

 

IV. Lieferung und Lieferzeit


1. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer an die ursprünglich vereinbarten Leistungstermine nicht mehr gebunden.
2. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem etwaigen Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungen oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Voraussetzung dieses Rücktritts ist jedoch, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und/oder die sonstigen Umstände informiert und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Auftraggebers, die sich auf die noch nicht erbrachten Leistungen des Auftragnehmers beziehen, unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung seinerseits gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser zuletzt genannten Kosten bereit. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmer auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. Gewährleistung, Sachmängel

1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel − das gilt auch für unvollständige oder Falschleistungen – binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Leistung und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Auftraggeber kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber dem Auftragnehmer herleiten. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
2. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Auftragnehmer, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. lm Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in VI. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
4. Bei Mängeln von Bauteilen und Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritte für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder beispielsweise auf Grund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten durch die Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber oder natürlichen Verschleiß.
7. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Leistung können nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung führen.

 

VI. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

 

1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten des Vertrages / Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3. Soweit der Auftragnehmer gemäß des vorgenannten Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produktes des Auftraggebers sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produktes des Auftraggebers typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf solche Schäden begrenzt, die üblicher- und typischerweise über eine vom Auftragnehmer abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Haftungseinschränkungen dieser Ziffer VI. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem ProdHaftG.

 

VII. Verjährung, Fristen

 

1. Die Ansprüche aus V. verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Leistung an den Auftraggeber.
2. Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung, Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, ebenso im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
4. Soweit den Auftragnehmer nach VI. eine Haftung deshalb trifft, weil es um solche Schäden geht, die üblicher- und typischerweise über eine von ihm abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Leistungsgegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für die gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Dieses Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Verkäufer angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig.
3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Leistung gilt als Vorbehaltsware.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Leistungen steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Seine Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Leistungen weiterveräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Leistung abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Leistungen, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. 4. hat, wird ihm ein an seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7. Auf das Verlangen des Auftragnehmers hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftragnehmer kann eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Leistung beim Auftragnehmer bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Leistung weiterverkauft.
9. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist er ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Auftraggeber mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den zurückgenommenen Leistungsgegenstand freihändig zu verwerten.

 

IX. Datenverarbeitungserlaubnis

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Auftraggeber betreffenden Daten, im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

 

X. Schlussbestimmungen

 

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers Olpe oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist 57462 Olpe ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelunglücke gekannt hätten.

 

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 

Stand: 01.2025

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr:

Sa & So:

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Nach Absprache

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Telefon:

+49 (0) 175/ 6884791

Email:

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Termine:

Nach Absprache

Adresse

Am Mühlenteich 10

D- 57462 Olpe

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